Leistungen

Für alle Leistungen des Wohlfahrtsfonds gilt ausnahmslos das Antragsprinzip.
Das bedeutet, dass du in jedem Fall zeitnahe zum jeweiligen Leistungsfall einen formlosen schriftlichen Antrag stellen musst, um in den Genuss der Leistungen zu kommen.

Altersversorgung

Die Höhe der Altersversorgung wird anhand des zum Pensionsantritt bestehenden Kontostandes ermittelt. Die Leistung wird 14-mal jährlich ausbezahlt.

Leistungen aus der Krankenunterstützung

Auch im Falle einer Erkrankung werden ab einer bestimmten Dauer Unterstützungsleistungen aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds ausbezahlt.

Der Antrag auf Auszahlung der Krankenunterstützung muss innerhalb von drei Monaten nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit oder nach Entlassung aus der Spitalspflege an den Wohlfahrtsfonds gestellt werden.

Leistungen im Rahmen einer Schwangerschaft

Ebenso gewährt der Wohlfahrtsfonds bei weiblichen Fondsmitgliedern für die Zeit des Beschäftigungsverbots im Falle einer Schwangerschaft bis zur Höchstdauer von 20 Wochen eine Unterstützungsleistung (das sogenannte Partusgeld).

Die Krankenunterstützung und damit das Partusgeld wird nicht wie bei den anderen Unterstützungsleistungen des Wohlfahrtsfonds über die Beiträge auf Basis des Einkommens gedeckt, sondern wird separat über einen jährlichen Beitrag von EUR 40 abgewickelt.

Wird nach der Geburt Wochengeld bzw. Kinderbetreuungsgeld bezogen, können per Antrag für die ersten zwölf Monate nach der Geburt kostenlose Pensionsanwartschaften im Wohlfahrtsfonds erworben werden.

Hinterbliebenenversorgung

Im Todesfall eines Fondsmitgliedes steht auch den Hinterbliebenen eine eigene Leistung zu.

So zahlt der Wohlfahrtsfonds dem*r Witwe*r bzw. dem*r eingetragenen hinterbliebenen Partner*in bis zu 60 Prozent jener Leistung aus, auf welche das verstorbene Fondsmitglied Anspruch gehabt hätte.

Weiters erhält der*die Waise eine Waisenversorgung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Falle einer nachgewiesenen Ausbildung wird die Waisenversorgung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.

Invaliditätsversorgung

Wenn das Fondsmitglied zumindest mehr als drei Monate oder aber dauernd unfähig wird den ärztlichen Beruf auszuüben, gewährt der Wohlfahrtsfonds eine eigene Invaliditätsversorgung.

Diese Berufsunfähigkeitsrente setzt sich, vereinfacht gesprochen, sowohl aus einbezahlten Beiträgen als auch aus gutgeschriebenen sogenannten „Bonusprozentpunkten“ zusammen.

Dieses Bonusprozentpunktesystem stellt sicher, dass insbesondere junge Ärzt*innen im Falle einer Berufsunfähigkeit die volle Rente ausbezahlt bekommen.

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