Beim Bezug von Sonderklassegebühren oder anderen selbstständigen Einkünften besteht bereits ab dem ersten Cent eine Versicherungspflicht, zusätzlich zur SV-Pflicht deines Dienstverhältnisses.

Die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien übernimmt nach deiner Meldung per Formular die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung des Bezugs von Sonderklassehonoraren an die SVS, wodurch eine gesonderte Meldepflicht entfällt. Die SVS prüft die Meldung und nimmt direkt schriftlichen Kontakt mit dir auf.

Der monatliche Beitrag zur Unfallversicherung ist mit einem Fixbetrag von EUR 12,95 (Stand 2026) festgelegt und wird quartalsweise von der SVS vorgeschrieben. Wenn deine selbstständigen Einkünfte unter EUR 6.613,20 p.a. (Stand 2026) liegen oder dein jährliches Bruttoeinkommen (inkl. Zulagen) aus dem Dienstverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 97.020 (Stand 2026) überschreitet, kannst du eine Ausnahme von der Pensionsversicherung bei der SVS beantragen.

Falls diese Bedingungen nicht zutreffen, besteht die Möglichkeit, der SVS im Voraus eine von der bzw. vom Dienstgeber*in ausgefüllte und unterschriebene Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln, um eine Differenzbeitragsvorschreibung zu erhalten.

Solltest du sehr niedrige Sonderklassegelder beziehen, kann der verpflichtende SVS-Beitrag höher sein als die von dir erhaltenen Sonderklassegelder. Es gibt die Möglichkeit, freiwillig auf den Erhalt von Sonderklassegeldern zu verzichten, hierfür musst du dich bei der Verrechnungsstelle der jeweiligen Krankenanstalt melden.

Falls du an der Universitätsklinik AKH Wien oder im Wiener Gesundheitsverbund angestellt sein solltest, dann wende dich bitte an die Kanzlei Baldinger und Partner
Unternehmens- und Steuerberatung GmbH (BuP)
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Weiteres zur Pflichtversicherung (SVS) findest du im Downloadbereich. Das FAQ speziell für WIGEV und AKH befindet sich unter dem Punkt Unterlagen Verrechnungsstelle WIGEV und AKH (BuP).

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