
Unfallversicherung (SVS)
Beim Bezug von Sonderklassegebühren oder anderen selbstständigen Einkünften besteht bereits ab dem ersten Cent eine Versicherungspflicht, zusätzlich zur SV-Pflicht deines Dienstverhältnisses.
Die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien übernimmt nach deiner Meldung per Formular die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung des Bezugs von Sonderklassehonoraren an die SVS, wodurch eine gesonderte Meldepflicht entfällt. Die SVS prüft die Meldung und nimmt direkt schriftlichen Kontakt mit dir auf.
Der monatliche Beitrag zur Unfallversicherung ist mit einem Fixbetrag von EUR 12,07 (Stand 2025) festgelegt und wird quartalsweise von der SVS vorgeschrieben. Wenn deine selbstständigen Einkünfte unter EUR 6.613,20 p.a. (Stand 2025) liegen oder dein jährliches Bruttoeinkommen (inkl. Zulagen) aus dem Dienstverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 90.300 p.a. (Stand 2025) überschreitet, kannst du eine Ausnahme von der Pensionsversicherung bei der SVS beantragen.
Falls diese Bedingungen nicht zutreffen, besteht die Möglichkeit, der SVS im Voraus eine vom Dienstgeber*in ausgefüllte und unterschriebene Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln, um eine Differenzbeitragsvorschreibung zu erhalten.
Solltest du sehr niedrige Sonderklassegelder beziehen, kann der verpflichtende SVS Beitrag höher sein als die von dir erhaltenen Sonderklassegelder. Es gibt die Möglichkeit, freiwillig auf den Erhalt von Sonderklassegeldern zu verzichten, hierfür musst du dich bei der Verrechnungsstelle der jeweiligen Krankenanstalt melden.