Aufgrund der Bestimmungen des Ärztegesetzes ist jede*r Ärzt*in verpflichtet, sich vor Antritt der ersten postpromotionellen Ausbildung in Österreich in die Ärzteliste eintragen zu lassen. Ohne Eintragung ist eine ärztliche Berufsausübung in Österreich nicht gestattet.

Die Eintragung erfolgt mit einer fixen Zusage für eine Ausbildungsstelle im Bundesland Wien und nach Terminvereinbarung bei der Standesführung der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien.

Beziehst du Sonderklassehonorare, besteht bereits ab dem ersten Cent ebenfalls eine Meldepflicht an die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien, die wiederum die Meldung des Bezugs an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) für dich übernimmt.

Auch Namens- oder Adressänderungen, Nebentätigkeiten, Wechsel des Dienstverhältnisses oder Dienstortes, Mutterschutz, Karenzurlaube sowie (vorübergehende) Einstellung der ärztlichen Berufstätigkeit sind zu melden.

Wechselst du während deiner ärztlichen Berufslaufbahn das Bundesland, musst du dich bei deiner aktuellen Landesärztekammer abmelden und bei neuer Beschäftigung in der jeweiligen Landesärztekammer wiederum anmelden.

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