Als Ärzt*in musst du aufgrund deiner Einkommenszusammensetzung (Dienstverhältnis, Bezug von Sonderklassehonoraren, evtl. Nebeneinkünfte) höchstwahrscheinlich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Eine Dienstnehmerveranlagung ist in diesem Fall unzureichend, es muss ein sog. Erklärungswechsel durchgeführt werden.

Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder mit einem amtlichen Vordruck (Formular E 1 und entsprechende Beilagen) eingereicht werden. In Papierform ist dies bis zum 30. April, in elektronischer Form (FinanzOnline) bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich.

Grundsätzlich musst du gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EstG eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt dies verlangt. Wenn jedoch im laufenden Jahr noch nicht besteuerte Einkünfte wie etwa Sonderklassegelder vorhanden sind, muss unter Umständen auch ohne Aufforderung eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden.

Die Voraussetzung hierfür ist, dass zusätzlich zu einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis ein selbstständiges Einkommen von über EUR 730 p.a. besteht und das Gesamteinkommen höher ist als EUR 14.517 p.a. (Stand 2025).

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