
Zulässige Fragen im
Bewerbungsgespräch
Welche Fragen im Bewerbungsgespräch zulässig sind, hängt immer vom Einzelfall ab.
Oft ist eine Interessenabwägung zwischen dem fachlich gerechtfertigten Informationsinteresse des*r Dienstgeber*in und dem Schutz der Privatsphäre des*r Bewerber*in vorzunehmen.
Die Befragungen in einem Bewerbungsprozess dürfen die Intimsphäre des*r Bewerber*in nicht verletzen.
Fragen zum Religionsbekenntnis, der Weltanschauung und der sexuellen Neigung sind unzulässig. Ebenso betroffen sind Fragen nach dem Bestehen einer Schwangerschaft, nach den Vermögensverhältnissen und allfälligen Vorstrafen. Nach ständiger Rechtsprechung ist weder ein Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrund noch ein Entlassungstatbestand gegeben, falls die Tatsache der Schwangerschaft verschwiegen wird.
Ebenso untersagt sind Fragen nach Heirat, Familienstand, Kindern, Kinderwunsch und Partnerschaft.
Bei Vorstrafen wird eine Ausnahme dann anzuerkennen sein, wenn zwischen dem vereinbarten Tätigkeitsbereich des*r Dienstnehmer*in und dem begangenen Delikt eine besondere Interdependenz besteht und der Verlust von Vertrauenswürdigkeit nach Maßgabe der Unzumutbarkeitsbewertung angenommen werden muss. Fragen nach getilgten Vorstrafen sind jedenfalls unzulässig.
Die Vermögensverhältnisse des*r Dienstnehmer*in sind für den*die Dienstgeber*in insofern nur interessant, als er*sie durch die Rechtsordnung unmittelbar betroffen wird, insbesondere durch seine*ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Lohnpfändung.
Was den Gesundheitszustand anbelangt, so kann aus den Normen des öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzes kein detailliertes Fragerecht und kein Recht auf Vorlage ärztlicher Befunde abgeleitet werden. Wie bei allen Abgrenzungen des Fragerechts kommt man auch hier nur durch eine Interessenabwägung im Einzelfall zu einer sachgerechten Lösung. Besteht eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer im Betrieb Tätiger, wird man unter Umständen in Einzelfällen ein Fragerecht des*r Dienstgeber*in anerkennen können.
Dienstgeber*innen ist es untersagt, Ergebnisse von Genanalysen bzw. Körpersubstanzen ihrer Dienstnehmer*innen oder Arbeitsuchenden zu verlangen, anzunehmen, zu erheben oder sonst zu verwerten.
Ebenso widerrechtlich ist die Frage nach Gewerkschafts-, Partei- oder Vereinszugehörigkeit.