Sonderklassegelder aus steuer- und
sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Abteilungs- oder Institutsvorstände sind in der Regel berechtigt, von Patient*innen der Sonderklasse ein ärztliches Honorar zu vereinnahmen, welches mit den anderen Ärzt*innen der Abteilung zu teilen ist.

Bei der Aufteilung der Honorare an die Ärzteschaft ist aufgrund des Dienstrechts zwischen gemeindebediensteten Ärzt*innen in den Kliniken des Wiener Gesundheitsverbundes (WIGEV) und Ärzt*innen im Universitätsklinikum AKH Wien zu unterscheiden.

Wiener Gesundheitsverbund

Seitens der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien gibt es für an den Kliniken des WIGEV beschäftigten Ärzt*innen Empfehlungen zur Aufteilung der Honorare zwischen honorar– und mitberechtigten Ärzt*innen.

Universitätsklinikum AKH Wien

Für Ärzt*innen, die im Universitätsklinikum AKH Wien tätig sind, besteht eine Betriebsvereinbarung über den Bezug von ärztlichen Honoraren für die persönliche Betreuung und Behandlung von Patient*innen der Sonderklasse, welche ebenfalls Aufteilungsempfehlungen innerhalb der jeweiligen Abteilung enthält.

Ordensspitäler Wien

In den Ordensspitälern übernimmt die Verrechnung der Sonderklassehonorare die Verrechnungsstelle der jeweiligen Krankenanstalt, welche die Honorare ebenfalls im Namen der honorar- bzw. mitberechtigten Ärzt*innen auszahlt.

In Wien werden die Sonderklassehonorare – wie in den meisten anderen Bundesländern – nicht von der Krankenanstalt als Gehaltsbestandteil ausgezahlt, sondern über die von der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien beauftragte Verrechnungsstelle, der Kanzlei Baldinger & Partner, eingehoben und an die honorarberechtigten Ärzt*innen ausbezahlt.

Sonderklassehonorare stellen in Wien daher aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, für die du (zzgl. anderer einkommensteuerpflichtiger Einkünfte) ab einer jährlichen Höhe von EUR 730 abzgl. Betriebsausgaben eine Einkommensteuererklärung abgeben musst.

Pensions- und Unfallversicherung
Grundsätzlich unabhängig von der Höhe des selbstständigen Einkommens besteht auf Grundlage des
Sozialversicherungsgesetzes der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) eine Sozialversicherungspflicht in der Pensions- und Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung beträgt 20% der Bemessungsgrundlage (= steuerliches Einkommen aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit).
Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt monatlich EUR 12,07 (Stand 2025) und ist jedenfalls zu entrichten.
Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht nicht.

Die Versicherungspflicht nach FSVG zur SVS besteht ergänzend zu der auf Basis deines Dienstverhältnisses bestehenden Sozialversicherungspflicht. Im Gegensatz zur bestehenden Pflichtversicherung im Rahmen des Dienstverhältnisses bist du für die Entrichtung der Beiträge zur SVS jedoch selbst verantwortlich.

Die Beiträge an die SVS stellen im Jahr der Zahlung eine steuerlich absetzbare Betriebsausgabe dar.

Erhältst du nur geringe Sonderklassehonorare, kannst du eine Ausnahme von der Pensionsversicherung bei der SVS wegen Geringfügigkeit beantragen, sofern du in den letzten 60 Kalendermonaten (aufgrund anderer freiberuflicher Einkünfte) nicht länger als 12 Kalendermonate bei der SVS versichert warst.

Geringe Einkünfte liegen vor, wenn der jährliche Umsatz nicht mehr als EUR 55.000 und die jährlichen Einkünfte nicht mehr als EUR 6.613,20 (Stand 2025) betragen.

Den Antrag auf Ausnahme von der Pensionsversicherung kannst du mittels eigenen Formulars zeitgleich mit der Versicherungserklärung bei der SVS abgeben. Für das laufende Jahr ist dieser spätestens bis Jahresende zu stellen. Für Vorjahre (bei nachträglicher Vorschreibung von Beiträgen nach verspäteter Meldung) muss der Antrag allerdings spätestens binnen einem Monat ab Fälligkeit der ersten Beitragsvorschreibung gestellt werden.

Sollte das jährliche Bruttoeinkommen (inkl. aller Zulagen) aus dem Dienstverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 90.300 p.a. (Stand 2025) überschreiten, sind ebenfalls keine Beiträge in der Pensionsversicherung zu leisten.

Treffen die zuvor genannten Voraussetzungen nicht zu, hast du die Möglichkeit, der SVS bereits vorab eine von dem*r Dienstgeber*in ausgefüllte und unterschriebene Arbeits- und Entgeltbestätigung zusammen mit der Versicherungserklärung zu übermitteln.

Es erfolgt dann eine sogenannte Differenzbeitragsvorschreibung, das heißt, dass nur mehr die Differenz zwischen Angestelltengehalt und Höchstbeitragsgrundlage bei der SVS versicherungspflichtig wird.

Bitte beachte, dass der Bezug von Sonderklassehonoraren der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien zu melden ist.

Hierfür besteht ein eigenes Formular, welches über die Website der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien abgerufen werden kann.

Die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien meldet dann den Bezug von Sonderklassehonoraren an die SVS, wodurch eine gesonderte Meldepflicht durch dich entfällt. Die SVS prüft die Meldung, nimmt direkt schriftlichen Kontakt mit dir auf und übermittelt dir die Versicherungserklärung.

Durch die sofortige Meldung an die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien kannst du vermeiden, dass dich die SVS nach Vorliegen der Einkommensteuererklärung Jahre später mit möglicherweise erheblichen Nachzahlungsforderung konfrontiert.

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