Nebenbeschäftigung

Prinzipiell geht das Arbeitsrecht von der Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen aus. Allerdings darf der*die Dienstnehmer*in dadurch einerseits nicht in Konkurrenz zu dem*r Dienstgeber*in treten, andererseits kein Verhalten setzen, das erkennbaren Betriebsinteressen widerspricht.

So kann die Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die den*die Dienstnehmer*in an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner oder ihrer Dienstpflichten behindern oder bei denen eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit (u. a. Übermüdung) zu erwarten ist, durch den*die Dienstgeberin untersagt werden.

Zudem muss der*die Dienstgeber*in im Zusammenhang mit der Fürsorgepflicht die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten im Sinne des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer*innen sicherstellen, was ebenfalls einen Untersagungsgrund darstellt.

Nimmst du eine Nebenbeschäftigung auf, bist du verpflichtet, dies der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien mitzuteilen.

CAVE: Trägerspezifische Regelungen

Je nach Dienstgeber*in kommen unterschiedliche arbeitsrechtliche Vorschriften zur Anwendung, die wiederum eigene Regelungen zur Meldepflicht von Nebenbeschäftigungen und deren Untersagung vorsehen.

Wiener Gesundheitsverbund (WIGEV)

Für den WIGEV gilt eine schriftliche Meldepflicht jeder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigungen in Krankenanstalten außerhalb des jeweiligen Trägers sind dabei grundsätzlich verboten, außer es 36 handelt sich etwa um Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung zum*r Fachärzt*in oder zum*r Ärzt*in für Allgemeinmedizin.

Vinzenz Gruppe

In der Vinzenz Gruppe muss jede Form der Nebenbeschäftigung gemeldet werden. Diese wird sodann der ärztlichen Direktion und dem*r jeweiligen Primar*ia zur Prüfung und Freigabe vorgelegt. Nebenbeschäftigungen sind prinzipiell möglich, solange sie nicht in der Kernarbeitszeit liegen und die Ausübung der stundenmäßigen Verpflichtung nicht beeinträchtigen.

Medizinische Universität Wien (MUW)

An der Medizinischen Universität Wien ist dies in den Rahmenbedingungen für Nebenbeschäftigungen geregelt. Auch hier gibt es ein eigenes Meldeformular, das an die Personalabteilung zu übermitteln ist. Grundsätzlich sind sieben Stunden pro Woche zulässig, unter bestimmten Umständen bis zu zehn Stunden pro Woche.

Über diesen Link gelangst du zur Webseite des Betriebsrates der MUW.

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