
Mutterschutz & Elternkarenz
Mutterschutz
Neben dem jeweiligen Dienstrecht bzw. dem Angestelltengesetz sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väterkarenzgesetzes (z.B. zum Papamonat) zu beachten.
Bist du schwanger, hast du die Schwangerschaft deiner*m Dienstgeber*in unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins zu melden. Ab diesem Zeitpunkt darfst du keine Nachtdienste sowie keine Überstunden mehr machen. Krankenanstalten sind in der Regel Betriebe, in denen ununterbrochen mit Schichtwechsel gearbeitet wird, weshalb Sonn- und Feiertagsarbeit in Krankenanstalten aufgrund der Ausnahme des § 7 Abs. 2 Z 1 MSchG für werdende Mütter grundsätzlich zulässig sein kann. Auch dein Tätigkeitsbereich kann eingeschränkt sein.
Beschäftigungsverbot
Ein absolutes Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) besteht acht Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen). Ein vorzeitiger Mutterschutz wird nur bei bestimmten medizinischen Indikationen, die in der Mutterschutzverordnung aufgezählt sind, gewährt.
Wochengeld
Für den Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots bzw. des vorzeitigen Mutterschutzes erhältst du Wochengeld. Das Wochengeld wird aus dem Verdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Schutzfristbeginn bemessen. In dieser Zeit dürfen schwangere Frauen aber keine Überstunden mehr machen. Dies hat in der Vergangenheit zu Einkommensverlusten beim Wochengeld geführt
Im Urteil 10 ObS 115/17k nahm der OGH zur Berechnungsgrundlage für das Wochengeld Stellung und führte aus, dass das Wochengeld dem Einkommensersatz dient und daher grundsätzlich vollen Lohnausgleich bieten soll. Wurden vor der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden und Nachtarbeit bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet und fallen diese nunmehr aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots weg, so ist die Berechnungsgrundlage dahingehend zu verändern, dass grundsätzlich auf den Zeitraum 13 Wochen VOR Eintritt dieser mutterschutzrechtlichen Einschränkungen (insbesondere des Überstundenverbots, des Verbots von Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsdiensten) abzustellen ist.
Kündigung oder Entlassung
Als Schwangere darfst du ab Einritt der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt oder entlassen werden. Befristete Ausbildungsverträge laufen jedoch grundsätzlich aus.
Elternkarenz
Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung hast du bei aufrechtem Dienstverhältnis einen Anspruch auf Elternkarenz. Die Elternkarenz kann längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern und muss mindestens zwei Monate betragen. Grundsätzlich kann spätestens drei Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenz eine Verlängerung bekanntgegeben werden.
Die Karenz kann auch zwischen Mutter und Vater geteilt werden, wobei beim erstmaligen Wechsel beide Elternteile gleichzeitig einen Monat Karenz in Anspruch nehmen können. In diesem Fall verkürzt sich die Karenz um einen Monat (Maximaldauer 23 Monate).
Während der Elternkarenz bzw. bis vier Wochen nach deren Ende kannst du nicht gekündigt oder entlassen werden. Befristete Ausbildungsverträge laufen grundsätzlich aus.
Im Kollektivvertrag der Medizinischen Universität Wien gibt es Regelungen für die Verlängerung von befristeten Verträgen, die während einer Karenz enden.