Gehalt & Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung

Die Höhe des Gehalts kann grundsätzlich frei zwischen dem*r Dienstgeber*in und dem*r Dienstnehmer*in vereinbart werden. Einschränkungen dieser Privatautonomie ergeben sich jedoch einerseits durch Kollektivverträge, die bestimmte Mindestgehälter vorsehen, andererseits enthalten die jeweiligen Dienstrechte (Bund, Land, Gemeinde, Sozialversicherungsträger) Vorschriften über die Gehaltseinstufung, die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten sowie Vorrückungsstichtage.


Häufig sind in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen Auflistungen enthalten, die Dienstverhinderungsgründe und die dafür gewährte Freizeit vorgeben.

Beispielsweise kann im WIGEV, am Universitätsklinikum AKH Wien und in den Ordensspitälern für wichtige persönliche oder familiäre Anlässe nach Ermessen der jeweiligen Dienststellenleitung Sonderurlaub im Ausmaß zwischen einem und maximal drei Tagen pro Jahr gewährt werden für unter anderem:

Dem Ansuchen ist die entsprechende Beilage anzuhängen.

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