Einlassungsfahrlässigkeit

Vor Übernahme einer Behandlung muss der*die Ärzt*in überprüfen, ob die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vorhanden sind, um eine Behandlung entsprechend dem geforderten medizinischen Standard gewährleisten zu können.

Wird die Behandlung ohne die erforderlichen Fähigkeiten durchgeführt und unterläuft dabei ein Fehler, trifft den*die Ärzt*in ein sogenanntes Übernahmeverschulden, auch Einlassungsfahrlässigkeit genannt.

Die Haftung entsteht dadurch, dass sich eine Person bewusst (schuldhaft) in eine Situation bringt, in der sie überfordert ist. Handeln aufgrund einer Weisung kann eine Haftung aufgrund eines Übernahmeverschuldens nicht ausschließen.

Den*die anordnende*n Ärzt*in kann – unabhängig von der allfälligen Haftung der*s Turnusärzt*in – für die bewusste Auswahl einer*s Turnusärzt*in, die*der wissentlich nicht über die erforderlichen Erfahrungen und Fertigkeiten verfügt, ein sogenanntes Auswahlverschulden (Auswählen einer untauglichen Person) treffen.

Stelle dir als Turnusärzt*in vor Übernahme einer Tätigkeit, insbesondere während eines Nachtdienstes, stets folgende Fragen:

– Kann ich den Fall jedenfalls alleine meistern?

– Muss ich eine*n Fachärzt*in rufen? Wenn ja, kann ich bereits vorab tätig werden oder muss ich gegebenenfalls auf die Unterstützung des*r Fachärzt*in warten?

– Liegt ein Notfall vor, in dem ich auch mit geringem Ausbildungsstand tätig werden muss, weil sonst eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des*r Patient*in besteht (Pflicht zur Leistung von Erster Hilfe)?

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