
Dienstvertrag
Das Dienstverhältnis wird grundsätzlich durch den Abschluss eines Dienstvertrags begründet. Ein Dienstvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden und kann entweder schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden.
Der*Die Dienstgeberin hat dem*r Dienstnehmer*in unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag in Form eines Dienstzettels auszuhändigen (§ 2 AVRAG).
Keine Pflicht zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ohnehin ein schriftlicher Dienstvertrag mit allen erforderlichen Dienstzettel-Daten ausgestellt wird.
Die Ausfertigung eines schriftlichen Dienstvertrags ist allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit dringend anzuraten.
Zu Beginn eines Dienstverhältnisses besteht eine Probezeit von einem Monat (Probemonat), sofern ein solcher im Kollektivvertrag vorgesehen ist oder im Einzelfall vereinbart worden ist.
Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung der Fristen jederzeit und ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten aufgelöst werden.
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