
Turnusärzt*innen-Tätigkeitsprofil
der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK)
Als Turnusärzt*in (= alle Ärzt*innen in Ausbildung, egal ob Sonderfach oder Allgemeinmedizin) kannst du mit der Einschränkung einer entsprechenden Anleitung und Aufsicht sämtliche ärztliche Tätigkeiten durchführen.
Dies umfasst auch die Verschreibung von Arzneimitteln und das Ausstellen von Rezepten und Bestätigungen, soweit dies deinem Ausbildungsstand entspricht.
Das Ärztegesetz (§ 49 Ärztegesetz) als Berufsrecht der Ärzteschaft sieht vor, dass eine Ärzt*in im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe delegieren kann, sofern die Tätigkeiten vom Berufsbild des jeweiligen Gesundheitsberufs umfasst sind.
Als Turnusärzt*in bist du ebenfalls zur Anordnung ärztlicher Tätigkeiten an das diplomierte Pflegepersonal berechtigt. Der Tätigkeitsbereich, die Kompetenzen und die Ausbildungen der Pflegeberufe werden durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelt.
Durch eine Novelle im Juli 2024 kam es zu einer Änderung des § 15 GuKG. Die demonstrative Aufzählung der Kompetenzen im Bereich medizinischer Diagnostik und Therapie der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) (Tätigkeitskatalog des § 15 Abs. 4 GuKG) ist zugunsten einer allgemeinen und dynamischen Definition der Kompetenzen weggefallen.
An der allgemeinen Kompetenzbeschreibung hat sich zwar grundsätzlich nichts geändert (früher auch als mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich bekannt), der Umfang der Kompetenzen ergibt sich nunmehr aber aus den Kenntnissen und Fertigkeiten, die im Rahmen der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege sowie in entsprechenden Weiterbildungen erworben wurden.
Unter der Voraussetzung, dass diese nicht ausdrücklich anderen Gesundheitsberufen vorbehalten sind, können daher alle Tätigkeiten, die erlernt wurden nach ärztlicher Anordnung durchgeführt werden.
Die Aufzählung des § 15 Abs. 4 GuKG in der alten Fassung kann allerdings eine Orientierung für den Tätigkeitsbereich der DGKPs darstellen.
Davon unabhängig solltest du als Turnusärzt*in nicht zu administrativen Aufgaben wie u.a. Zuweisungen an die Radiologie, die Pathologie bzw. die Mikrobiologie herangezogen werden. Fordere jedenfalls die Übernahme der gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten aktiv ein.