Ruhe- & Fehlzeiten

Tägliche Ruhezeit

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder eines verlängerten Dienstes ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Nach einem Dienst, der länger als 13 Stunden gedauert hat (§ 4 KA-AZG Verlängerter Dienst), ist die folgende Ruhezeit von elf Stunden um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden.

Bei einem 25-Stunden-Dienst übersteigt der Dienst die Dauer von 13 Stunden (gesetzlich festgelegte Berechnungsgröße § 7 Abs 3 KA-AZG) um zwölf Stunden. Für einen 25-Stunden-Dienst stehen dir daher 23 Stunden Ausgleichsruhezeit zu.

Dienstnehmer*innen haben grundsätzlich in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss.

Wochen(end)ruhe

Falls die Wochenendruhe nicht eingehalten werden kann, besteht stattdessen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden während der Woche. Diese muss einen ganzen Kalendertag einschließen.

Nach § 7a KA-AZG besteht jedoch die Möglichkeit, die Ruhezeiten kollektivvertraglich oder über Betriebsvereinbarungen abweichend vom Arbeitsruhegesetz (§§ 3, 4, 6 und 7 ARG) zu regeln. Erkundige dich am besten bei deiner Personalvertretung oder deinem Betriebsrat bzgl. der vor Ort geltenden Regelungen.

Ruhezeiten bei Rufbereitschaft

An manchen Spitälern, bzw. unter anderem an der Medizinischen Universität Wien gibt es Rufbereitschaften für Turnusärzt*innen.

Du darfst pro Monat höchstens zehn Rufbereitschaften übernehmen, wobei die Anzahl der Journaldienste hiervon abzuziehen ist.

Am Tag nach einer Rufbereitschaft darfst du prinzipiell nicht in der klinischen Routine eingeplant werden, sondern bekommst einen Wissenschaftstag. Rufbereitschaften gelten a priori nicht als Arbeitszeit, erst der tatsächliche Arbeitseinsatz oder zeitintensive Telefonate nach 24.00 Uhr unterbrechen die Ruhezeit.

Während der Rufbereitschaft bekommst du 60% der betreffenden Journaldienst-Stunde als Entschädigung bezahlt, der Arbeitseinsatz wird gem. Kollektivvertrag als Überstunde ausgezahlt.

Nach dem Ende des Arbeitseinsatzes in der Rufbereitschaft beginnt die tägliche Ruhezeit von elf Stunden, erst nach Ablauf der Ruhezeit beginnt dein Wissenschaftstag. In die tägliche Ruhezeit fallende Dienstverpflichtungen gelten als erbracht (KEINE „Minusstunden“).

WICHTIG: Falls deine gesamte Arbeitszeit im Zusammenhang mit einer Rufbereitschaft 13 Stunden übersteigt, verlängert sich deine tägliche Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das die Arbeitszeit 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden, somit insgesamt zumindest 22 Stunden Ruhezeit.


Fehlzeiten während der Ausbildung (Sechstelregelung)

Bestimmte Fehlzeiten während der Ausbildung werden bis zu einem gewissen zeitlichen Ausmaß als Ausbildungszeit gewertet.

So zählen Zeiten eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Erkrankung, einer Eltern-, Familienhospiz- oder Pflegekarenz sowie eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots als Ausbildungszeit, solange sie insgesamt nicht mehr als ein Sechstel der gesetzlich geforderten Ausbildungszeit in den jeweiligen Fachgebieten betragen.

Bei Vollzeitbeschäftigung (mindestens 35 Wochenstunden) ist pro Monat eine Fehlzeit von fünf Arbeitstagen erlaubt, ohne dass dies eine Überschreitung des Sechstels darstellt. Du kannst zum Beispiel in einer 3-monatigen Rotation insgesamt 15 Tage fehlen.

Die Fehlzeiten werden getrennt für sämtliche Ausbildungsabschnitte berechnet (Basisausbildung, jedes Fachgebiet im Rahmen der Ausbildung zum*r Ärztin für Allgemeinmedizin, Sonderfachgrund- und Sonderfachschwerpunktausbildung). Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Sechstelregelung aliquot anzuwenden.

Zeitausgleich, Ersatzruhetage für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsdienste sowie Fehlzeiten aufgrund einzuhaltender Ruhezeiten fallen nicht unter die Sechstelregelung und werden nicht als Fehlzeiten im Sinne der Ausbildung gewertet.

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