
Arbeitszeitregelungen
Krankenanstalten und Lehrambulatorien
Die erforderliche Kernausbildungszeit beträgt 35 Wochenstunden. 25 Stunden davon müssen im Zeitraum von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr wochentags absolviert werden, wobei zusätzlich zu absolvierende Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind. Ein Außer-Dienst-Gehen nach einem Nachtdienst auf der eigenen Abteilung und ein damit einhergehendes Unterschreiten der vorgeschriebenen 25 Wochenstunden stellen somit kein Problem dar …
Die Kernausbildungszeit hat zu gewährleisten, dass deine Ausbildung möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals anwesend ist, absolviert wird.
Sofern es fachlich erforderlich ist, musst du grundsätzlich einen fachbezogenen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten leisten. Dies gilt auch für eine Teilzeit-Ausbildung, wobei sich hier der Durchrechnungszeitraum aliquot verlängert.
Die Absolvierung von Diensten soll bereits in der Basisausbildung erfolgen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf maximal 48 Stunden betragen. Im Fall von Betriebsvereinbarungen und ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen mittels „Opt-Out“ ist ein Überschreiten dieser Grenze auf bis 55 Wochenstunden bis 2025 bzw. 52 Wochenstunden bis 2028 möglich.
An den Universitätskliniken kann wissenschaftliches Personal gemäß § 110 Universitätsgesetz einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden zustimmen („Opt-Out“). Die Voraussetzung dafür ist, dass eine gültige Betriebsvereinbarung sowie die individuelle Zustimmung des Personals vorliegt. Die über 48 Stunden hinausgehenden Arbeitszeiten dürfen ausschließlich universitären Aufgaben in Forschung und Lehre innerhalb der Normalarbeitszeit gewidmet werden.
Bei Verstößen setze dich bitte mit der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien unter kurie.ang@aekwien.at in Verbindung.
Lehr(gruppen)praxen
Die praktische Ausbildung in Lehr(gruppen)praxen hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden tagsüber, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen. Dazu zählen auch Tätigkeiten außerhalb der Lehr(gruppen)praxis, zu denen der*die Lehrpraktikantin von dem*r Lehrpraxisinhaberin mitgenommen wird (Hausbesuche, unterstützende Assistenztätigkeiten usw.), sowie Vor- und Nacharbeiten außerhalb der offiziellen
Ordinationszeiten.
Ausbildung in Teilzeit
Sowohl die Basisausbildung als auch sämtliche Abschnitte der Ausbildung zum*r Ärzt*in für Allgemeinmedizin sowie zum*r Fachärzt*in können in Teilzeit absolviert werden, wobei sich die Gesamtdauer der Ausbildung aliquot verlängert.
Die Untergrenze des Beschäftigungsausmaßes sind zwölf Stunden in Krankenanstalten, in Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen 15 Stunden und in Lehrambulatorien beträgt diese 17,5 Stunden (§§ 11-13 ÄrzteG)